17 February 2026, 02:23

Betrunkene Schiffsbesatzung mit über 1,6 Promille gestoppt – Fahrt sofort verboten

Ein Schwarz-Weiß-Foto eines festgemachten Schiffs in ruhigem Wasser, mit anderen Booten im Hintergrund und einer umgebenden Wand.

Betrunkene Schiffsbesatzung mit über 1,6 Promille gestoppt – Fahrt sofort verboten

Bei einer routinemäßigen Kontrolle der Wasserschutzpolizei wurden zwei betrunkene Besatzungsmitglieder an Bord eines Binnenschiffs entdeckt. Sowohl der Kapitän als auch ein Matrose befanden sich in stark alkoholisiertem Zustand, woraufhin die Fahrt des Schiffes sofort gestoppt wurde. Die Behörden griffen umgehend ein, nachdem sie gefährlich hohe Alkoholwerte festgestellt hatten.

Die Überprüfung ergab, dass der Kapitän einen Blutalkoholgehalt von über 1,6 Promille aufwies – deutlich über dem gesetzlichen Grenzwert von 0,5 Promille für deutsche Wasserstraßen. Er musste eine Blutprobe abgeben und eine Kaution in Höhe von 1.050 Euro hinterlegen, bevor er freigelassen wurde. Nach deutschem Recht gilt ein Wert ab 1,1 Promille als Straftatbestand und wird als "absolute Fahruntauglichkeit" eingestuft.

Der Matrose wurde mit 0,8 Promille getestet, was ebenfalls über der erlaubten Grenze liegt und zu verwaltungsrechtlichen Konsequenzen führte. Selbst ein Wert von nur 0,3 Promille kann bei erkennbarer Beeinträchtigung zu einer Verfolgung führen. Aufgrund der schweren Alkoholisierung beider Männer wurde dem Schiff die Weiterfahrt untersagt.

Die deutschen Vorschriften sehen strenge Alkoholgrenzen für die Schifffahrt auf See und Binnengewässern vor, die denen im Straßenverkehr entsprechen. Verstöße ziehen schwere Konsequenzen nach sich, insbesondere wenn bei Kontrollen Sicherheitsrisiken festgestellt werden.

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Der Vorfall führte zum sofortigen Stopp des Schiffsbetriebs. Gegen den Kapitän werden nun strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, während der Matrose mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen rechnen muss. Die Behörden haben keine aktuellen Statistiken zu ähnlichen Fällen in den letzten Jahren veröffentlicht.