Neue Apothekenbelege: Ohne Namen keine Steuerersparnis mehr ab 2025
Jonas SchmidtNeue Apothekenbelege: Ohne Namen keine Steuerersparnis mehr ab 2025
Neue Regeln für Apothekenbelege wirken sich auf die Steuererklärung 2025 aus
Steuerzahler müssen ab sofort darauf achten, dass ihr Name auf jedem Beleg vermerkt ist, um medizinische Ausgaben als Sonderausgaben geltend machen zu können. Die Änderungen folgen der bundesweiten Umstellung von Papierrezepten auf E-Rezepte zu Beginn des Jahres 2024.
Ab dem Steuerjahr 2025 müssen Apothekenquittungen den vollständigen Namen des Steuerzahlers enthalten, um für Abzüge anerkannt zu werden. Weitere Pflichtangaben sind der Name des Medikaments, die Art des Rezepts sowie der Eigenanteil. Fehlt der Name auf dem Beleg, können Apotheken auf Anfrage eine korrigierte Version ausstellen.
Die Einführung des E-Rezepts hat zwar Abläufe für Ärzte, Apotheken und Patienten vereinfacht, bringt aber auch neue steuerliche Anforderungen mit sich. Um sicherzustellen, dass der Name auf dem Beleg erscheint, sollten Patienten ihre Krankenversichertenkarte direkt am Terminal in der Apotheke verwenden.
Das Finanzamt erlaubt den Abzug von Krankheitskosten erst nach Abzug eines persönlichen Eigenanteils. Dieser beträgt je nach Gesamteinkommen zwischen ein und sieben Prozent. Nicht alle Ausgaben sind absetzbar – nur solche, die im Zusammenhang mit einer konkreten Erkrankung stehen und nicht von der Versicherung übernommen werden.
Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung 2025 ist der 31. Juli 2026. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat bis zum 28. Februar 2027 Zeit.
Steuerzahler sollten ihre Apothekenbelege künftig genau prüfen, um keine Abzüge zu verpassen. Die Umstellung auf E-Rezepte hat den Prozess zwar effizienter gemacht, erfordert aber mehr Aufmerksamkeit im Detail. Korrekt dokumentierte Ausgaben sichern die Einhaltung der aktualisierten Steuerregeln.






